achtung im Januar/Februar 2004 nahmen sie nicht Stellung, wobei die Beschwerdegegnerin es auch versäumt hatte, ihnen diese im Rahmen ihres Fragenkataloges ausdrücklich zu stellen (vgl. VB 126). Daran ändert auch nichts, dass die ZMB-Gutachter ab November 2018 – zumindest im Ergebnis – von einer eigentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgingen, führten sie diese doch einzig auf den Wegfall der von ihnen diagnostizierten Angststörung und Benzodiazepinabhängigkeit bei weiterhin bestehender, lediglich von ihnen gestellter Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zurück.