Vorher sei seit dem Unfall im Juni 2000 von einer Beeinträchtigung von 50 % aufgrund der (damals) zusätzlich bestehenden Angststörung und Benzodiazepinabhängigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe "aus heutiger Sicht" bereits im Zeitpunkt der ABI-Begutachtung im Jahre 2004 die Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erfüllt. Diese Diagnose sei aber damals nicht gestellt und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht angemessen gewürdigt worden (vgl. VB 134.2 S. 13).