Insgesamt seien der Beschwerdeführerin (somatisch bedingt) seit dem Unfall vom 4. Juni 2000 körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zumutbar mit einer Leistungseinschränkung von maximal 20 % (vgl. VB 9.22 S. 8 f.).