Es hätten sich in der Anamneseerhebung verschiedene Diskrepanzen ergeben. Insgesamt bestünden Hinweise auf eine psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden. Die leichte Angststörung, die als eine Anpassungsstörung auf den Unfall aufgrund der vorbestehenden psychosozialen Belastungssituation gesehen werden müsse, sei geringgradig ausgeprägt und schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Eine depressive Erkrankung liege nicht vor. Somit sei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht die Willensanstrengung zumutbar, einer den allfälligen somatischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ohne Einschränkung nachzugehen.