4. 4.1. Der massgebliche Vergleichszeitpunkt in retrospektiver Hinsicht ist die Verfügung vom 6. Mai 2004 (vgl. VB 9.18). Dieser lag im Wesentlichen das polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 19. April 2004 (vgl. VB 9.22) zugrunde. Im Rahmen dieser Begutachtung wurde die Beschwerdeführerin internistisch, psychiatrisch und neurologisch/neuropsychologisch untersucht, wobei im interdisziplinären Konsens folgende Diagnosen gestellt wurden (vgl. VB 9.22 S. 8):