2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. März 2022 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 144) zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Invalidenrente verneint und ihr Leistungsbegehren abgewiesen hat.