Nach wiederholter Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wies sie das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Mai 2019 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2019.453 vom 26. Februar 2020 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.