8.6. Ein Anspruch auf anderweitige berufliche Massnahmen wird vom Beschwerdeführer – nach Lage der Akten zu Recht – nicht geltend gemacht (vgl. auch BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, S. 590 f.; UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 87 zu Art. 61 ATSG). Zusammenfassend besteht somit auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen, weshalb sich die angefochtene Verfügung auch diesbezüglich als rechtens erweist. 9. 9.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.