der betroffenen Person eine Vielzahl solcher Beschäftigungen offen steht, bzw. wenn die versicherte Person ohne Massnahmen wie Berufswahlgespräche, Neigungs- und Begabungstests in der Lage ist, einen ihren Verhältnissen angepassten Beruf zu wählen (SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, N. 605 S. 308 f. mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer sind gemäss Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med.