Der Beschwerdeführer ist spätestens seit dem 1. Oktober 2019 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 5.3. hiervor). Damit fällt ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur beruflichen Eingliederung bzw. auf ein Aufbautraining ausser Betracht. 8.4. Anspruch auf Berufsberatung haben Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit haben (Art. 15 Abs. 2 IVG). Eine Berufsberatung entfällt grundsätzlich, wenn für eine notwendige berufliche Neuorientierung keine besonderen Kenntnisse über die Möglichkeiten behinderungsangepasster Tätigkeiten erforderlich sind, weil - 14 -