Der Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 basiert bereits auf einer Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb unter diesem Aspekt kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2015 vom 10. November 2015 E. 7.3.2 mit Hinweis). In Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6.3.2). Hinsichtlich des Merkmals der Dienstjahre ist zu beachten, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsniveau ist.