Aufgrund der aus dem Vergleich der beiden Einkommen resultierenden Erwerbseinbusse von Fr. 6'835.00 ermittelte die Beschwerdegegnerin sodann einen Invaliditätsgrad von 10 % (VB 58). Die von der Beschwerdegegnerin angenommenen Vergleichseinkommen stellt der Beschwerdeführer – mit Ausnahme des von ihm für zu gering befundenen leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen – nicht weiter in Frage (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.), was nach Lage der Akten auch zu keinerlei Weiterungen Anlass gibt. - 12 -