Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung bis 2021 ermittelte sie so ein hypothetisches Einkommen im Gesundheitsfall von Fr. 68'347.00. Das Invalideneinkommen setzte sie, basierend auf denselben Parametern und unter Berücksichtigung eines aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers gewährten Abzugs von 10 % auf Fr. 61'512.00 fest. Aufgrund der aus dem Vergleich der beiden Einkommen resultierenden Erwerbseinbusse von Fr. 6'835.00 ermittelte die Beschwerdegegnerin sodann einen Invaliditätsgrad von 10 % (VB 58).