7. 7.1. Was die Invaliditätsbemessung (vgl. Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG) anbelangt, ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen – angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer zuletzt in einem befristeten Arbeitsverhältnis gestanden hatte (vgl. VB 22 S. 76), zu Recht – gestützt auf den Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung bis 2021 ermittelte sie so ein hypothetisches Einkommen im Gesundheitsfall von Fr. 68'347.00.