Wie oben ausgeführt (vgl. E. 6.2.1.), umfasst der (hypothetisch) ausgeglichene Arbeitsmarkt sodann auch Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können. Es ist gerade nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann. Zudem ist die zumutbare Tätigkeit vorliegend nicht in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen würde und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornerein ausgeschlossen erschiene (vgl. E. 6.2.1.).