ser in seiner Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt sein könnte. Dass er verschiedentlich Arbeitslosenentschädigung bezog, bevor er jeweils wieder eine neue Stelle antrat, genügt jedenfalls nicht, um eine erschwerte Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit zu begründen. Zudem belegen die relativ häufigen Stellenwechsel gerade eine entsprechende Flexibilität. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 6.2.1.), umfasst der (hypothetisch) ausgeglichene Arbeitsmarkt sodann auch Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können.