Zu beachten ist dabei zudem, dass der Beschwerdeführer in der angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Rechtsprechungsgemäss ist bei den beschriebenen Tätigkeiten von einem kleinen Einarbeitungsaufwand auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2), womit die Umgewöhnung von jahrelanger körperlicher Arbeit oder die Eingewöhnung in einen neuen Betrieb keine unzumutbaren Umstände darstellen. Den Akten ist entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass die- - 11 -