6.3.3. Aufgrund des von Dr. med. D. definierten Zumutbarkeitsprofils steht dem Beschwerdeführer noch ein weites Betätigungsfeld auf dem in Frage kommenden (hypothetisch ausgeglichenen) Arbeitsmarkt offen. In Betracht fallen etwa Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, einfache Maschinenbedienungsfunktionen sowie Hilfsarbeiten. Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Zahl vorhanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2017 vom 9. März 2017 E. 3.2.2). Zu beachten ist dabei zudem, dass der Beschwerdeführer in der angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.