6.3.2. Auszugehen ist vorliegend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, ohne häufiges Knien und ohne vorwiegende Arbeiten über Brusthöhe, ohne Anwendung des Schürzengriffes gegen Widerstand und ohne Ausüben von aktivem Druck mit den Händen auf die eigene Bauchdecke (vgl. E. 5.3.). Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt als Verkehrsdienstmitarbeiter (VB 22 S. 76). Zuvor übte er diverse Tätigkeiten aus und war im Laufe der Jahre auch immer wieder arbeitslos (VB 16).