6.3. 6.3.1. Vorliegend diente als medizinische Grundlage für die Beurteilung des Eingliederungspotentials des Beschwerdeführers die Stellungnahme von Dr. med. D. vom 13. Juli 2022 (VB 52). Dieser Stichtag bildet damit den für die Beurteilung der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt. In jenem war der Beschwerdeführer knapp 62 Jahre alt. Die Resterwerbsdauer bis zum ordentlichen Rentenalter betrug somit gut drei Jahre.