Ein Wechsel in eine leichtere Bürotätigkeit komme nicht in Frage. Seit seinem 50. Lebensjahr habe er Schwierigkeiten, sich in den Arbeitsmarkt einzugliedern, was auf eine erschwerte Anpassungs-/Umstellungsfähigkeit hindeute. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Schweizerische Rechtslage die Einstellung von Behinderten förmlich abstrafe (Beschwerde S. 11 f.). Aufgrund dessen könne die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verwertet werden (Beschwerde S. 13).