6. 6.1. Was die Verwertbarkeit dieser Arbeitsfähigkeit anbelangt, macht der Beschwerdeführer geltend, er sei (zum Zeitpunkt der Beschwerde) 62 Jahre und 2 Monate alt, womit ihm lediglich noch 2 Jahre und 10 Monate Erwerbsdauer verblieben. Trotz seiner Ausbildung als Forstwart habe er kaum je auf diesem Beruf gearbeitet. Er habe bisher in Tätigkeiten mit körperlicher Arbeit gearbeitet, weshalb er gleichzusetzen sei mit einer Person, welche über keine berufliche Ausbildung verfüge. Die Kenntnisse als Forstwart könne er in einer angepassten Tätigkeit nicht verwerten. Ein Wechsel in eine leichtere Bürotätigkeit komme nicht in Frage.