Aus dem Umstand, dass seit diesem Zeitpunkt mangels Weiterbehandlung keine neueren Berichte vorliegen, kann der Beschwerdeführer nicht ableiten, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Es ist nämlich nicht Aufgabe der IV-Stelle, versicherte Personen einer fachärztlichen Behandlung zuzuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.1.2). Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt stand im Zeitpunkt der Stellungnahme von Dr. med. D., der, wie dargelegt, über sämtliche Vorakten verfügte, insbesondere aufgrund der Berichte von Dr. med. F. und Dr. med. E. durchaus fest.