, kann demnach nicht gefolgt werden. Aus den Akten ist zudem zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die ihm am 9. Juli 2019 empfohlene transarthroskopische Behandlung in der Folge nicht durchführen liess (VB 15 S. 3) und seit der Konsultation vom 9. Juli 2019 betreffend Schulterbeschwerden keinen Arzt mehr konsultiert hat (VB 44 f.). Aus dem Umstand, dass seit diesem Zeitpunkt mangels Weiterbehandlung keine neueren Berichte vorliegen, kann der Beschwerdeführer nicht ableiten, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt.