Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer dem von Dr. med. D. definierten Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit nur eingeschränkt arbeitsfähig wäre, sind keine ersichtlich. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der RAD-Arzt bezüglich der Arbeitsfähigkeit "zu einem anderen Resultat gelangt [sei] als die Behandler" (vgl. Beschwerde S. 11 Rz. 31), entbehrt einer Grundlage in den medizinischen Akten, äusserte sich doch keiner der behandelnden Ärzte zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.