Dass der Beschwerdeführer nicht nur aufgrund der rechtsseitigen Schultersymptomatik, sondern auch wegen anderer Beschwerden in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, macht dieser – nach Lage der Akten zu Recht – gar nicht geltend. Vor dem Hintergrund der die Befunde an der rechten Schulter betreffenden Berichte der behandelnden Ärzte ist sodann ohne Weiteres nachvollziehbar, dass RAD-Arzt Dr. med. D. von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer dem von Dr. med. D. definierten Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit nur eingeschränkt arbeitsfähig wäre, sind keine ersichtlich.