Zerrung der Lendenwirbelsäule im Jahr 2007 oder eine im Jahr 2017 diagnostizierte chronisch venöse Insuffizienz [CVI] [vgl. VB 52 S. 2]). Insofern ist seine Arbeitsfähigkeitseinschätzung auch nicht in sich widersprüchlich. Dass der Beschwerdeführer nicht nur aufgrund der rechtsseitigen Schultersymptomatik, sondern auch wegen anderer Beschwerden in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, macht dieser – nach Lage der Akten zu Recht – gar nicht geltend.