gen objektivierbaren pathologischen Befund verknüpfte körperliche Funktionsbeeinträchtigungen [hätten] dokumentiert werden [können], weshalb keine invalidisierende Erkrankung vorlieg[e]", bezieht sich offensichtlich nicht auf die Schulterbeschwerden, sondern auf die – teilweise vor Jahren verfassten – von Dr. med. D. aufgelisteten aktenkundigen medizinischen Berichte über weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen (etwa einen Status nach Teilmeniskektomie im Jahr 2002, eine Kontusion/Zerrung der Lendenwirbelsäule im Jahr 2007 oder eine im Jahr 2017 diagnostizierte chronisch venöse Insuffizienz [CVI] [vgl. VB 52 S. 2]).