Zudem könne bei einer partiellen artikulärseitigen Ruptur der Subscapularis- und Supraspinatussehne mit Verdacht auf Instabilität der langen Bizepssehne rechts das Vorliegen eines fachbezogenen objektivierbaren pathologischen Befundes nicht verneint werden. Des Weiteren "äusser[e] sich" das Zumutbarkeitsprofil nicht konkret zu den Einschränkungen des rechten Arms (Beschwerde S. 8). Da Dr. med. D. ihn nicht selbst untersucht habe und dessen Aktenbeurteilung nicht nachvollziehbar und widersprüchlich sei, sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine orthopädische Begutachtung vornehme (Beschwerde S. 9).