D. sei insofern in sich widersprüchlich, als dieser einerseits festgehalten habe, dass in keinem der medizinischen Berichte mit einem fachbezogenen objektivierbaren pathologischen Befund verknüpfte körperliche Funktionsbeeinträchtigungen hätten dokumentiert werden können und damit keine invalidisierende Erkrankung vorliege, andererseits aber ein Zumutbarkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit definiert habe. Zudem könne bei einer partiellen artikulärseitigen Ruptur der Subscapularis- und Supraspinatussehne mit Verdacht auf Instabilität der langen Bizepssehne rechts das Vorliegen eines fachbezogenen objektivierbaren pathologischen Befundes nicht verneint werden.