Aus den weiteren in den Akten dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden resultierten keine mit einem fachbezogen objektivierbaren pathologischen Befund verknüpfte körperliche Funktionsbeeinträchtigungen. Wechselbelastende Tätigkeiten, die ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, ohne häufiges Knien und ohne vorwiegende Arbeiten über Brusthöhe auskommen würden, seien dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbar. Für solche Tätigkeiten bestehe unter Vermeidung des Schürzengriffes gegen Widerstand bzw. ohne Ausüben von aktivem Druck mit den Händen auf die eigene Bauchdecke spätestens seit dem 1. Oktober 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (VB 52 S. 2).