Dieser gelangte gestützt auf die Akten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2018 eine Schulterkontusion rechts erlitten habe, wobei in der Folge bildgebend eine Partialruptur der Supraspinatussehne und eine mittelgradige Gelenksarthrose festgestellt worden seien. Aus den weiteren in den Akten dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden resultierten keine mit einem fachbezogen objektivierbaren pathologischen Befund verknüpfte körperliche Funktionsbeeinträchtigungen.