3. Der angefochtenen Verfügung lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 13. Juli 2022 zugrunde. Dieser gelangte gestützt auf die Akten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2018 eine Schulterkontusion rechts erlitten habe, wobei in der Folge bildgebend eine Partialruptur der Supraspinatussehne und eine mittelgradige Gelenksarthrose festgestellt worden seien.