seiner – von der Beschwerdegegnerin ungenügend abgeklärten – gesundheitlichen Beeinträchtigungen und seines (fortgeschrittenen) Alters weise er keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr auf. Gehe man dennoch vom Bestehen einer solchen aus, so habe er Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form eines Aufbautrainings und von Einarbeitungszuschüssen (Beschwerde S. 6 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. September 2022 (VB 58) zu Recht abgewiesen hat.