Da aus medizinischer Sicht kein stark eingeschränktes Belastbarkeitsprofil bestehe und vorgängige Eingliederungsmassnahmen für die Umsetzung des Leistungsvermögens nicht unabdingbar seien, habe er auch keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 58 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, angesichts seiner – von der Beschwerdegegnerin ungenügend abgeklärten – gesundheitlichen Beeinträchtigungen und seines (fortgeschrittenen) Alters weise er keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr auf.