1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch in der Lage sei, im Vollzeitpensum einer angepassten Tätigkeit nachzugehen und damit ein 10 % unter dem Valideneinkommen liegendes und folglich rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Da aus medizinischer Sicht kein stark eingeschränktes Belastbarkeitsprofil bestehe und vorgängige Eingliederungsmassnahmen für die Umsetzung des Leistungsvermögens nicht unabdingbar seien, habe er auch keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 58 S. 1 f.).