1.2. Zwischenzeitlich hatte sich der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2020 unter Hinweis auf das Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2020.130 vom 11. September 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Diese tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen, in deren Rahmen sie auch die Akten des Unfallversicherers beizog. Nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies sie das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. September 2022 ab.