Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2020 ab. Dieser Entscheid wurde in der Folge – jeweils auf entsprechende Beschwerde des Beschwerdeführers hin – mit Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2020.130 vom 11. September 2020 bzw. Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 bestätigt.