1. 1.1. Der 1960 geborene Beschwerdeführer war bei der B. GmbH, Q., befristet als Verkehrsdienstmitarbeiter angestellt. Am 12. Dezember 2018 wurde er tätlich angegangen und verletzte sich dabei an der rechten Schulter. Die C. AG, bei der der Beschwerdeführer damals unfallversichert war, erbrachte in der Folge (vorübergehende) Leistungen, welche sie mit Verfügung vom 6. August 2019 per 30. April 2019 einstellte. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2020 ab.