a ELG im hier relevanten Zeitpunkt (vgl. dazu vorne E. 1.2.) doch offenkundig überschritten. Die Beschwerdegegnerin hat folglich einen EL-Anspruch der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 15. September 2022 für die Periode vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 zu Recht verneint. -5- 4. 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten.