Angesichts des Betrags des Verzichtsvermögens kann vorliegend sowohl auf eine zeitliche Differenzierung hinsichtlich der einzelnen Zahlungen der Beschwerdeführerin wie auch auf Weiterungen hinsichtlich einer allfälligen Verminderung des Verzichtsbetrags nach Art. 17e Abs. 1 ELV verzichtet werden, ist die hier massgebende Vermögensschwelle von Fr. 100'000.00 gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG im hier relevanten Zeitpunkt (vgl. dazu vorne E. 1.2.) doch offenkundig überschritten.