3.2. Nach dem Dargelegten ist die Vermögensverminderung von insgesamt Fr. 303'422.56 im Zeitraum von September 2020 bis September 2021 als Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG zu qualifizieren und das – gegebenenfalls nach Art. 17e Abs. 1 ELV verminderte – Verzichtsvermögen als Reinvermögen gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG zu berücksichtigen. Angesichts des Betrags des Verzichtsvermögens kann vorliegend sowohl auf eine zeitliche Differenzierung hinsichtlich der einzelnen Zahlungen der Beschwerdeführerin wie auch auf Weiterungen hinsichtlich einer allfälligen Verminderung des Verzichtsbetrags nach Art.