Auch bestehen insbesondere keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass die Vermögensverminderung in EL-rechtlich relevanter Weise auf strafbare Handlungen Dritter zurückzuführen wäre. Im Speziellen erscheint der von der Beschwerdeführerin angeführte Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB nicht überwiegend wahrscheinlich, sind doch keine eine arglistige Irreführung der Beschwerdeführerin begründenden Handlungen ersichtlich. Solche werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht.