10 Abs. 1 i.V.m. Art. 321 ff. OR), denn die Beschwerdeführerin macht weder geltend, die Zahlungen seien im Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens gestanden, noch wäre eine bloss mündliche Abrede ohne Sicherheiten angesichts der in Frage stehenden Geldbeträge als hinreichende Absicherung zu betrachten. Die Vermögensverminderung ist damit auf ein zumindest grobfährlässiges Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen, deren Handlungsfähigkeit überdies ausser Frage steht. Auch bestehen insbesondere keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass die Vermögensverminderung in EL-rechtlich relevanter Weise auf strafbare Handlungen Dritter zurückzuführen wäre.