Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das verzichtet wurde, wird für die Berechnung der EL jährlich um Fr. 10'000.00 vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des auf den Verzicht folgenden Jahres zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen EL ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).