2. 2.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d ELG erfüllen, grundsätzlich Anspruch auf EL, wenn die anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG die anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 ELG übersteigen. Voraussetzung ist indes, dass das Reinvermögen unter der bei alleinstehenden Personen relevanten Vermögensschwelle von Fr. 100'000.00 liegt (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG). Dabei ist nach Art. 2 Abs. 2 ELV das Vermögen am ersten Tag des Monats massgebend, ab dem die EL beansprucht wird (vgl. zum Ganzen auch CARIGIET/KOCH, a.a.