1.2. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen EL-Anspruch der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 15. September 2022 zu Rechte verneint hat. Dabei ist Folgendes zu beachten: Die Beschwerdeführerin hatte sich am 8. Oktober 2021 zum EL- Bezug angemeldet (vgl. VB 8). Es sind damit allfällige EL-Ansprüche ab dem 1. Oktober 2021 (Art. 12 Abs. 1 ELG; vgl. auch CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 325) und bis zum 31. Dezember 2021 zu beurteilen, hat die Beschwerdegegnerin doch mit -3-