1. 1.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 15. September 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 193 ff.; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2021 in VB 167 f.) geht die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen davon aus, die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 2020 und 2021 auf insgesamt Fr. 303'422.00 verzichtet, was ihrem Vermögen EL-rechtlich anzurechnen sei. Dieses liege damit über der relevanten Vermögensschwelle von Fr. 100'000.00, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistungen der EL habe. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, es sei ihr kein Vermögensverzicht anzurechnen.