1. Die 1955 geborene Beschwerdeführerin ist Bezügerin einer Altersrente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Am 8. Oktober 2021 meldete sie sich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin einen EL-Anspruch der Beschwerdeführerin. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. September 2022 fest. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Zusprache von EL sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.