29 Abs. 1 IVG]) zu bestimmen. Zu prüfen ist des Weiteren, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in neuanmeldungsrechtlich relevanter Weise verändert haben. Je nach Resultat der medizinischen Abklärungen wird zudem eine Haushaltsabklärung durchzuführen und eine allfällige Qualifikation der Beschwerdeführerin als Frühinvalide abzuklären (vgl. VB 5, 11; Beschwerde S. 9) sein. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Leistungsbegehren zu verfügen.